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Allgemeine Reiseinformationen

Was Sie bei Ihrer Reise in den Iran beachten sollten.

Im Iran gelten besondere Verhaltensregeln, die auch von allen Touristen eingehalten werden müssen. Der Konsum und die Einfuhr von Alkohol und Drogen sowie Schweinefleisch oder Publikationen, die die strenge iranische Moral verletzen könnten, sind strengstens verboten. Die Bekleidungsvorschriften (s. Infothek, Reisekleidung Iran) sollten eingehalten werden. Körperlicher Kontakt zwischen Mann und Frau und "unzüchtiges" Verhalten sollte in der Öffentlichkeit vermieden werden. Gerade bei unverheirateten Paaren wird dies streng geahndet. Homosexualität ist im Iran strafbar. Bitte fotografieren Sie keine öffentlichen Einrichtungen, wie Militärgebäude und Flughäfen sowie Sicherheitspersonal und Polizisten. Zur Ausfuhr von Tieren und Antiquitäten wird eine besondere Genehmigung benötigt. Bitte beachten Sie auch die ergänzenden Hinweise des auswärtigen Amtes.

Ergänzende Hinweise des Auswärtigen Amtes:

Stand 09.08.2017
(Unverändert gültig seit: 20.06.2017)
Arbeitsaufnahme (Monteure, Sportler, Geschäftsleute)
Jeder der sich mit einer Arbeitserlaubnis in Iran aufhält, benötigt zur Ausreise ein Exitvisum, welches nur unter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung des Finanzamtes und des Arbeitgebers durch die iranische Ausländerpolizei ausgestellt wird. Der Deutschen Botschaft in Teheran sind mehrere Fälle bekannt, in welchen deutschen Staatsangehörigen die Ausreise für einige Zeit auf Grund von Steuerrückständen oder sonstigen Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber verweigert wurde.
Bei der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages sollte der deutsche Arbeitnehmer deshalb unbedingt auf eine eindeutige Regelung zur Steuerpflicht achten. Aus dem Vertrag sollte hervorgehen, wer die Steuerlast zu tragen hat und auf welche Weise diese beglichen wird. Im Einzelfall kann die rechtzeitige Einschaltung eines Anwaltes hilfreich und sinnvoll sein.
Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber rechtzeitig vor der geplanten Ausreise mit der Einleitung der Ausreiseformalitäten beginnt.

Geld/ Kreditkarten
Bislang aufgrund von Sanktionen ausgeschlossene iranische Banken können erst seit Mitte Januar 2016 wieder an das internationale Zahlungsverkehrssystem SWIFT angeschlossen werden. Derzeit gibt es noch keine verlässlichen Überweisungswege im privaten Geldverkehr, die ausländische Touristen kurzfristig nutzen könnten. Reisende haben in Iran noch keinerlei Möglichkeiten Geld abzuheben oder sich anderweitig zu beschaffen. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Traveler Schecks können nicht umgetauscht werden. Reisende sollten bei ihrer Urlaubsplanung deshalb unbedingt beachten, dass sie für ihren Aufenthalt in Iran genügend Bargeld bei sich führen. Bei Ein- und Ausreise sind mitgeführte Bargeldbeträge mit einem Gegenwert von über 5.000 USD anzumelden (siehe auch Zollvorschriften).

Devisen können bei der Einreise am Flughafen oder bei verschiedenen Banken und Wechselstuben zum Tageskurs in Rial umgetauscht werden. Der Bankenkurs unterscheidet sich merklich vom Wechselstubenkurs. Ein Rücktausch von nicht benötigten Rialbeträgen ist in der Regel nicht oder nur mit erheblichem Kursverlust möglich.

Flug-, Straßen- und Bahnverkehr
Alle internationalen Flüge ab Teheran werden nur vom Flughafen Imam Khomeini abgewickelt. Der zentral gelegene Flughafen Mehrabad wird nur noch für nationale Flüge genutzt.

Die Infrastruktur im Land ist gut. Es gibt ein ausgedehntes Linienflugnetz, mit dem alle größeren Städte des Landes zu erreichen sind. Es sind nur wenige Bahnverbindungen vorhanden. Das Straßennetz ist gut ausgebaut und es gibt viele inneriranische Busverbindungen.

Das Verhalten vieler Teilnehmer im Straßenverkehr ist unberechenbar, daher ist vor allem in Großstädten erhöhte Vorsicht geboten. Die mangelhafte Wartung eines großen Teils der Fahrzeuge (Beleuchtung, Bremsen, Reifen) stellen ein hohes Unfallrisiko dar. Autofahrten in die Wüste sollten ausschließlich in organisierten Gruppen von mehreren Geländefahrzeugen und in Begleitung eines lokalen Führers unternommen werden. Ein Navigationsgerät sowie ein ausreichender Vorrat an Wasser, Nahrungsmitteln, Treibstoff und Ersatzteilen sind überlebenswichtig.

Ramadan
Ramadan ist der islamische Fastenmonat, dessen Daten von Jahr zu Jahr variieren. Der nächste Ramadan fällt voraussichtlich in die Zeit vom 27. Mai bis 25. Juni 2017. In dieser Zeit religiöser Besinnung gilt für Muslime ein Fastengebot, d.h. der Verzicht auf Speisen, Getränke, Rauchen sowie z.B. sinnliche Genüsse wie Parfüm, von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Auch wenn die Fastenregeln nur für Muslime gelten (wobei Ausnahmen für Schwangere, Kranke, kleine Kinder und Reisende bestehen), sollten auch Nichtmuslime dem Fasten der Muslime mit Respekt begegnen und darauf achten, keine religiösen Gefühle zu verletzen. Während des Ramadans ist tagsüber das Essen, Trinken und Rauchen in der Öffentlichkeit auch für Nichtmuslime verboten.

Während des Ramadan ist mit Einschränkungen im Alltag (z.B. tagsüber Schließung von Restaurants außerhalb der Hotels, reduzierte Arbeitszeiten bei Behörden) und mit erhöhter Sensibilität in religiösen Angelegenheiten sowie in Fragen der Respektierung islamischer Traditionen zu rechnen.

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

Reisepass: Ja                           Vorläufiger Reisepass: Ja

Personalausweis: Nein          Vorläufiger Personalausweis: Nein

Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen:
Reisedokumente müssen ab Einreise noch sechs Monate gültig sein.
Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Die Einreise oder die Beantragung eines Visums mit einem Pass, der einen israelischen Einreisestempel enthält, kann verweigert werden.

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Über diese Hinweise hinausgehende Fragen zu den Einreisebestimmungen müssten Sie bitte direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate des Ziellandes erfragen. Nur dort können Sie eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten.

Reisen nach Iran können sich gemäß Gesetzesbeschluss des US-Kongresses vom 18.12.2015 zur Änderung des Visa Waiver Programms auf spätere Einreisen in die USA auswirken. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Reise- und Sicherheitshinweise USA

Visum
Für die Einreise ist ein Visum erforderlich.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass für nicht touristische Aufenthalte in Iran zwingend ein entsprechendes Visum beantragt werden muss (z. B. Journalistenvisum, Arbeitsvisum). Bei Verstoß gegen die iranischen Einreisebestimmungen muss mit strafrechtlicher Verfolgung und unverhältnismäßig hohen Strafen (u.a. mehrjährige Freiheitsstrafen) gerechnet werden.

Bei Überschreitung der Gültigkeit des Visums oder bei Verlust des Reisepasses ist mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Die Geldstrafe, die Ausländern ohne gültige Aufenthaltserlaubnis auferlegt wird, beträgt pro Tag 300.000,- Rial (ca. 7,50 €). Die Ausstellung eines Ausreisevisums durch die iranischen Behörden dauert im Einzelfall mehrere Tage bis Wochen.

Online-Visum (e-Visa) bei den iranischen Auslandsvertretungen in Deutschland
Die Botschaft der Islamischen Republik Iran in Berlin und die Generalkonsulate in Hamburg, Frankfurt am Main und München bieten seit Mai 2017 die Möglichkeit, ein Online-Visum (e-Visa) für die Einreise nach Iran zu beantragen. Die Gebühren betragen je nach Reisezweck zwischen 40,- und 80,- Euro, die Bearbeitungszeit beträgt (außer für Pressevisa) 7 bis 14 Tage, gegen einen Aufschlag von 50% ist auch ein Express-Visum möglich.

Visumerteilung am Flughafen
Für deutsche Staatsangehörige besteht weiterhin die Möglichkeit, bei der Einreise über einen internationalen Flughafen ein zeitlich begrenztes, touristisches Einreisevisum (bis zu 90 Tagen) zu beantragen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts war die Visaerteilung am Flughafen in jüngerer Vergangenheit in der Regel unproblematisch. Es wird empfohlen, den Nachweis einer Krankenversicherung und eine Einladung, in der Name, Adresse und Telefonnummer des Einladers vermerkt ist, bzw. Hotelbuchungsbestätigung mitzuführen. Der Bearbeitungsprozess kann sich je nach Aufkommen über einige Stunden hinziehen und eine Ablehnung des Visumantrags und Rückschiebung nach Deutschland kann nicht ausgeschlossen werden. Außerdem können bei Einreise erteilte Visa in der Regel nicht verlängert werden. Reisenden wird deshalb empfohlen, rechtzeitig vor Reiseantritt ein Visum bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung zu beantragen.

Seit Eröffnung des neuen Internationalen Flughafen Imam Khomeni in Teheran sind mehrfach Beschwerden von Geschäftsreisenden bekannt geworden. Wiederholt ist es in der Vergangenheit zu Komplikationen bei der Einreise und zu langen Wartezeiten gekommen. Trotz Vorlage eines Geschäftsvisums wurden teilweise entweder ein Einladungsschreiben oder eine Hotelbuchungsbestätigung oder beides verlangt. Das Auswärtige Amt empfiehlt in jedem Fall die Mitführung des Einladungsschreibens und einer Hotelbuchungsbestätigung bzw. der genauen Angabe der Aufenthaltsadresse in Iran.

Krankenversicherung
Für die Dauer des Aufenthaltes in Iran ist eine iranische oder deutsche Unfall- und Krankenversicherung notwendig. Seit 23. September 2011 sind die iranischen Auslandsvertretungen verpflichtet, vor Ausstellung des Visums den Krankenversicherungsschutz zu überprüfen. Bereits bei Antragstellung des Visums in Deutschland ist deshalb das Bestehen einer entsprechenden Versicherung durch Vorlage eines Versicherungsvertrages nachzuweisen. Weitere Informationen können Reisende direkt bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung erfragen.

Grenzübergänge für die Ein- und Ausreise
Ausländer können über die internationalen Flughäfen des Landes sowie aus der Türkei (Übergang Bazargan, Esendere), Aserbaidschan (Übergänge Astara und Jolfa) und Turkmenistan (Übergänge Badj-Giran, Sarakhs, Loftabad und Pol) und Armenien (Übergang Nurduz-Mogri) ein- und ausreisen. Am Übergang Mirjaveh / Pakistan ist besondere Vorsicht geboten (siehe Landesspezifische Sicherheitshinweise).

Grundsätzlich ist für Ausländer der Grenzübertritt aus der Türkei auch bei Esendere und Sero (nahe Orumiyeh) möglich, auch mit eigenem Kfz. Es gab jedoch Fälle, in denen an diesen Übergängen Ausländern unter Verweis auf den in Bazargan möglichen Grenzübertritt die Einreise verweigert wurde. Der Grenzübergang Kapiköy ist für mit dem Zug reisende Ausländer (Verbindung Tabriz - Van) geöffnet.

Alle Einreise-, Zoll- und Devisenformulare sollten sorgfältig und genau ausgefüllt werden.

Bitte achten Sie bei der Einreise über den Land- oder Seeweg besonders darauf, dass ein Einreisestempel in Ihrem Pass angebracht wird. Wenn kein entsprechender Einreisestempel im Pass vorhanden ist, wird die Ausreise verweigert.

Einreise mit eigenem Auto - Dieselfahrzeug
Zum jetzigen Zeitpunkt ist unklar, ob die Einreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach Iran weiterhin möglich ist. Vor einer Autoreise nach Iran sollten sich Reisende unbedingt bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung informieren. Bisher war zur Einreise mit einem eigenen Kraftfahrzeug ein „Carnet de passage“ erforderlich. Es sollte des Weiteren unbedingt darauf geachtet werden, dass ausreichender Versicherungsschutz für den gesamten Aufenthalt in Iran besteht.

Diesel ist nur an wenigen Tankstellen und nur außerhalb der Großstädte erhältlich, da in Iran keine privaten Diesel-Kfz gefahren werden. Die Qualität des Diesels ist oft schlecht und manche Tankstellen verweigern den Verkauf an private, ausländische Kraftfahrer. In der Regel wird eine gesonderte Tankkarte benötigt, welche bereits bei Grenzübertritt erworben werden sollte. Seit 2009 berichten deutsche Staatsangehörige vermehrt über Probleme bei der Einreise mit einem Dieselfahrzeug nach Iran. Reisende sollten sich deshalb rechtzeitig vor der Reise über die Voraussetzungen der Einreise mit einem Dieselfahrzeug bei den iranischen Behörden informieren.

Einreise von deutsch-iranischen Doppelstaatern
Reisende, die neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, werden vermehrt nach Einreise von den iranischen Sicherheitsbehörden über den Grund ihres Auslandsaufenthaltes verhört. Möglich sind auch Passentzug und Verhängung einer Ausreisesperre, sowie Überprüfung von Handys, Kamera und PC. Auch eine strafrechtliche Verfolgung von politischen Aktivitäten in Deutschland (z. B. Teilnahme an anti-iranischen Demonstrationen in Deutschland), bis hin zu Inhaftierung und Verurteilung in Iran, kann nicht ausgeschlossen werden.

Iranische Behörden behandeln Personen, die sowohl die deutsche wie auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzen (sog. Doppelstaater), beim Aufenthalt in Iran ausschließlich als iranische Staatsangehörige. Dies bedeutet, dass diese Personen nur mit einem iranischen Reisepass, der bei Wohnsitz in Deutschland bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung zu beantragen ist, nach Iran ein- und wieder ausreisen können.

Wenn Zweifel bestehen, ob eine Person neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, sollte dies mit iranischen Behörden (Auslandsvertretungen) vor einer Reise nach Iran geklärt werden.

Nach iranischem Recht ist das Zusammenleben von Mann und Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Eheschließung strafbar. Doppelstaater, deren Ehe in Iran nicht anerkannt ist, müssen bei Einreise eventuell mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Für miteingereiste Kinder sind in diesem Fall in Iran iranische Geburtsurkunden und Reisepässe zu beantragen, bevor eine Ausreise ermöglicht wird. Dies kann mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten und zeitlichen Verzögerungen verbunden sein.

Die Möglichkeiten einer Unterstützung in Konsularangelegenheiten durch die Deutsche Botschaft bei doppelter Staatsangehörigkeit sind sehr beschränkt. Unter anderem wird der Botschaft grundsätzlich keine konsularische Betreuung von inhaftierten deutsch-iranischen Staatsangehörigen gewährt.

Zur Ausreise aus Iran benötigen deutsch-iranische Doppelstaater zwingend einen iranischen Reisepass. Sollte die Gültigkeit des iranischen Reisepasses abgelaufen oder der Reisepass von den iranischen Behörden eingezogen worden sein, ist eine Ausreise aus Iran erst nach Ausstellung eines neuen iranischen Reisepasses oder Rückgabe des iranischen Passes durch die iranischen Behörden möglich. Der deutsche Reisepass allein berechtigt Doppelstaater nicht zur Ausreise aus Iran.
Zur Einreise nach Deutschland sollten reisende Doppelstaater zusätzlich einen gültigen deutschen Reisepass mit sich führen. Auch der bis zu einem Jahr abgelaufene deutsche Reisepass und ein deutscher Personalausweis berechtigen zur Einreise nach Deutschland. Für den Fall, dass Sie ohne gültigen deutschen Reisepass ausreisen wollen, sollten Sie sich vor Antritt der Reise bei Ihrer Fluggesellschaft versichern, dass Ihnen die Mitreise auch mit einem Personalausweis oder ungültigem Reisepass gestattet wird.

Wehrdienst für deutsch-iranische Doppelstaater
Mit Beginn des iranischen Kalenderjahres (21. März), in dem ein Mann 18 Jahre alt wird, wird er in Iran wehrpflichtig und muss einen aktiven Wehrdienst von 24 Monaten leisten.  Nach Erreichen des 50. Lebensjahres ist ein Mann vom Militärdienst befreit; ggf. muss er jedoch bis zum 60. Lebensjahr Wehrdienst leisten. Es besteht die Pflicht, sich selbst zum Militärdienst registrieren zu lassen (alle im Ausland lebenden Iraner müssen von sich aus bei der für sie zuständigen iranischen Auslandsvertretung ihre Registrierung vornehmen lassen). Auslandsiranern kann unter bestimmten Voraussetzungen einmal jährlich eine Einreise nach Iran ohne Dienstverpflichtung gewährt werden, Einzelheiten sind bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung zu erfragen.

Bei Einreisen männlicher Doppelstaater wird darauf hingewiesen, dass diese bis zur Ableistung des Wehrdienstes in Iran (oder Erhalt einer Ausnahmegenehmigung) eine Ausreisesperre erhalten können.

Hinweise für deutsche Ehefrauen iranischer Staatsangehöriger
Durch eine nach iranischem Recht rechtmäßige Eheschließung mit einem Iraner erwirbt die deutsche Ehefrau automatisch die iranische Staatsangehörigkeit.  Weiterführende Hinweise zur Eheschließung finden Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaft Teheran.

Rechtsverbindliche Auskünfte zum Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit können nur die zuständigen iranischen Behörden erteilen. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die iranischen Behörden bei der Einreise oder bei der Ausstellung des sog. Shenasnameh für die deutsche Ehefrau den deutschen Reisepass der Betroffenen einbehalten. In diesem Falle werden Sie gebeten, umgehend mit der Deutschen Botschaft Teheran Kontakt aufzunehmen. Die deutsche Staatsagehörigkeit geht bei einem automatischen Staatsangehörigkeitserwerb nicht verloren. Gemeinsame Kinder erwerben durch Geburt sowohl die iranische Staatsangehörigkeit über den Vater als auch die deutsche Staatsangehörigkeit über die Mutter. Da die iranischen Behörden eine doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht akzeptieren, spielt die neben der iranischen bestehende deutsche Staatsangehörigkeit für sie keine Rolle. Ehefrau und Kinder werden in Iran ausschließlich wie iranische Staatsangehörige behandelt.

Da nach iranischem Recht der Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowohl für seine Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder besitzt, bedeutet dies, dass der iranische Ehemann seiner Ehefrau und gemeinsamen Kindern die Ausreise verweigern kann. Um das Land wieder zu verlassen, benötigen Ehefrau und Kinder die Zustimmung ihres Ehemannes.

Da diese Konstellation in der Praxis häufig vorkommt und zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann, sollten sich insbesondere deutsch-iranische Frauen vor Einreise mit dieser Problematik befassen. Insbesondere für miteinreisende Kinder ist das Risiko einer möglichen Ausreisesperre mit all ihren Konsequenzen sorgfältig abzuwägen. Die Botschaft hat aufgrund der bestehenden iranischen Staatsangehörigkeit keine rechtliche Möglichkeit, die Beteiligten bei der Aufhebung der Ausreisesperre zu unterstützen.

Der iranische Ehemann kann eine Ausreisesperre verhängen, solange nach iranischem Recht die Ehe fortbesteht. Dies ist auch nach einer außerhalb Irans erfolgten Scheidung möglich, solange die ausländische Scheidung nicht offiziell von den iranischen Behörden registriert und in den Shenasnamehs (Personenstandsdokument) der Beteiligten eingetragen wurde. Eine Ausreise der Frau ist in diesem Fall bis zur Registrierung und Eintragung der Scheidung durch ein entsprechendes iranisches Gerichtsverfahren ohne Zustimmung des früheren Ehemanns nicht möglich. Um eine Verzögerung der Rückreise nach Deutschland aus diesem Grund zu vermeiden, ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor einer Reise nach Iran die Registrierung der Scheidung bei einer iranischen Auslandsvertretung zu beantragen.

Bitte beachten Sie bei Eheschließungen mit Iran-Bezug auch die weitergehenden Informationen auf der Website der Deutschen Botschaft unter Info Ehe.

Besondere Zollvorschriften

Verboten ist die Einfuhr von Alkohol, Schweinefleisch und Publikationen, die das sehr strenge iranische Moralverständnis verletzen könnten.

Die Ein- und Ausfuhr von Bargeldbeträgen mit einem Gegenwert bis zu 5.000,- US$ ist nicht anmeldepflichtig. Darüber hinaus gehende Beträge müssen bei der Einfuhr mithilfe eines Erklärungsformulars angemeldet werden. Die Ausfuhr von Barmitteln, die den Gegenwert von 5.000,- US$ übersteigen, ist nur möglich, wenn die Einfuhrerklärung oder ein entsprechender Bankbeleg o. ä. vorgelegt wird.

Bei der Ausreise darf jede Person einen bis zu sechs qm großen und höchstens 30 Jahre alten Teppich mit sich führen. Die Ausfuhr von Antiquitäten (Gegenstände, die älter als 30 Jahre sind) ist nur mit einer Genehmigung der Organisation für Kulturerbe zulässig. Unter Vorlage eines Flugtickets als Nachweis der Ausreise ist die Organisation für Kulturerbe der Provinz Teheran nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel. +98 21 66702061 4, Durchwahl 212, Imam Khomeini Str., 30 Tir Str., Iran-Bastan-Museum) zu kontaktieren. Kaviar muss nachweislich mit Devisen erworben werden.

Weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie bei der Botschaft Ihres Ziellandes. Nur dort kann Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft gegeben werden. Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls www.zoll.de einsehen oder telefonisch erfragen.

Besondere strafrechtliche Vorschriften

Alkoholgenuss ist untersagt. Frauen müssen die islamischen Bekleidungsvorschriften einhalten. Es müssen Arme und Beine bis zu Knöcheln bzw. Handgelenken bedeckt sein. Ein Mantel muss mindestens knielang sein und soll die weiblichen Körperformen verhüllen. Haare und Nacken müssen durch ein Kopftuch bedeckt sein. Es werden vermehrt Straßenkontrollen durchgeführt. Männer sollten keine kurzen Hosen tragen. An religiösen Orten (Moscheen etc.) sollte außerdem langärmelige Oberbekleidung getragen werden. Die für das Verhältnis zwischen Mann und Frau geltenden Gesetze und Regeln sind unbedingt zu beachten. Kontakte zwischen Nichtverheirateten können geahndet werden (siehe auch Einreisebestimmungen).

Insbesondere bei Übernachtungen bei iranischen Einzelpersonen oder Familien, deren Anschriften nicht bei Visabeantragung oder Einreise angegeben wurden, muss mit Passentzug und Gerichtsverfahren, beim Umgang mit iranischen Frauen oder Männern in der Öffentlichkeit mit Polizeikontrollen gerechnet werden.

Homosexuelle Beziehungen sind strafbar. Das gleiche gilt für sonstige sexuelle Handlungen, sofern sie außerhalb der Ehe ausgeübt werden. Nach iranischem Verständnis unzüchtiges Verhalten wird streng geahndet; teilweise ist es mit der Todesstrafe bedroht.

Fotografieren von öffentlichen Einrichtungen, Militärgeländen, Flughäfen und Häfen, Sicherheits- und Regierungsfahrzeugen, Polizisten und Sicherheitskräften ist verboten, kann als Straftatbestand der Spionage gewertet und mit entsprechend langen Freiheitsstrafen belegt werden. Das Fotografierverbot gilt auch für Botschaftsgebäude. Beim Fotografieren von Menschen ist größte Zurückhaltung erforderlich.

Besonders für Individualreisende besteht das Risiko, durch auffälliges Verhalten oder Gebrauch von technisch höher entwickeltem Gerät, wie GPS-Geräten, unter Spionageverdacht zu geraten. Als Spionagetätigkeit kann ebenfalls die Benutzung oder auch nur die Einfuhr einer Drohne in bzw. nach Iran gewertet werden. In diesem Zusammenhang wird bei Aufenthalten in der Nähe von Sicherheitsobjekten besondere Zurückhaltung empfohlen. Schon der bloße Aufenthalt in der Nähe von Militär- oder Atomanlagen kann bereits zu schwerwiegenden Missverständnissen bis hin zu Spionagevorwürfen führen. Aufenthalte in unmittelbarer Nähe von Standorten von Atomanlagen in Busher, Natanz, Qom sowie den entsprechenden Objekten in der Umgebung von Arak und Isfahan sind dementsprechend zu meiden.

Verstöße gegen das Artenschutzabkommen werden vom Umweltministerium streng verfolgt und können mit Haftstrafen bis zu drei Jahren belegt werden. Vor der Ausfuhr von Tieren jedweder Art wird gewarnt.

Handlungen, die nach westlichem Rechtsverständnis strafbar sind, werden auch in Iran gerichtlich geahndet. Die verhängten Strafen sind häufig sehr schwer und mit westlichem Rechtsverständnis oft nicht vereinbar.
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden schon bei geringsten Mengen und bei jeder Art von Drogen mit langjährigen Gefängnisstrafen geahndet. Für schwere Drogendelikte, Mord, bewaffnete Raubüberfälle, schwere Finanzdelikte und gewisse andere Straftaten kann die Todesstrafe verhängt werden. Die Haftbedingungen sind sehr hart.

Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.

Wichtige Links zu Ihrer Information:

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